Grundstückseigentümer, Anlieger und Hinterlieger werden gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gebeten, das Betreten oder Befahren ihrer Grundstücke zur Gewässerunterhaltung zu ermöglichen und alle Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren.
Gewässerunterhaltung
Die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung finden in den Monaten August 2025 bis Februar 2026 statt.
Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier.
Bitte beachten Sie auch die Aushänge in den Gemeinden.
Die wichtigsten Informationen rund um die Gewässerunterhaltung finden Sie in unserem Flyer.